Arbeitsgenehmigung ("Arbeitserlaubnis-EU") für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten beantragen
Ablauf
Wenden Sie sich für die Antragstellung an Ihren Arbeitgeber. Die Arbeitserlaubnis-EU muss der Arbeitgeber bei der "Zentrale Auslands- und Fachvermittlung" (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Er kann sich für eine Direktberatung zum genauen Vorgehen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZAV wenden.
Frist
etwa vier Wochen vor Arbeitsaufnahme
Hinweis: Für die Einreise selbst gilt Freizügigkeit. Das gilt auch, wenn die Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bezweckt. Daher kann der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis-EU auch nach Einreise der Arbeitskraft beantragen.
Text
Arbeitskräfte aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien haben Anspruch auf eine "Arbeitsberechtigung-EU", wenn sie
- seit zwölf Monaten legal in Deutschland arbeiten und
- sich rechtmäßig hier aufhalten.
Sie haben damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ihre Familienangehörigen erhalten eine "Arbeitsberechtigung EU", wenn sie einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland haben.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit finden Sie im Merkblatt "Personenfreizügigkeitsregelungen nach der EU-Erweiterung" der Regierungspräsidien Baden-Württemberg und im "Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.
Unterlagen
- Nachweis der entsprechenden Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
- Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU
- Stellenbeschreibung beziehungsweise Arbeitsvertrag
- aktuelle Meldebestätigung
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU sind:
- Tätigkeit als Fachkraft, für die nach deutschem Recht eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist
- Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen für vergleichbare inländische Beschäftigte
Daneben gelten weitere besondere Bestimmungen für die folgenden Bereiche:
- Hilfskräfte:
- Bei einer Neueinreise für eine Beschäftigung, die nicht der Beschäftigung einer Fachkraft entspricht, kann keine Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden (Anwerbestopp).
- Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen (), gelten nicht als Neueinreisende. Sie gelten als Inländerinnen und Inländer. Für sie prüft die zuständige Stelle wie bei neueinreisenden Fachkräften nur den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen.
- Beschäftigung im Schaustellergewerbe:
- maximale Beschäftigungsdauer: neun Monate im Kalenderjahr
- Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen:
- Vermittlung der ausländischen Arbeitskraft aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
- Vollzeitbeschäftigung
- maximale Beschäftigungsdauer: drei Jahre
Nach einem Jahr wird die Arbeitsberechtigung-EU erteilt, sodass die Befristung auf drei Jahre keine Bedeutung mehr hat.
Zuständigkeit
die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit ihren regionalen Standorten