Akteneinsicht eines Adoptivkindes
Ablauf
Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte gewähren Ihnen die Akteneinsicht und informieren über Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände (z.B. Freigabegründe der leiblichen Eltern). In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, wenn persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Als entgegenstehende Interessen können beispielsweise Weigerungen der leiblichen Eltern, Informationen weiterzugeben, in Betracht kommen – dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.
Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermittelt dies in der Regel ebenfalls die Adoptionsvermittlungsstelle.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.
Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.
Gebühren
- Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
- Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: 10 Euro
- Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: 20 Euro
Voraussetzungen
Wenn Sie sich als adoptierte Person selbst an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, ist das Offenlegen der Adoption unter folgenden Umständen zulässig:
- Adoptierte unter 16 Jahren: nur mit Zustimmung der Adoptiveltern
- Adoptierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben: Zustimmung der Adoptiveltern ist erforderlich
Ist die Zustimmung auch nach einer Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu erhalten, können nur Auskünfte über allgemeine Lebensumstände gegeben und besonders sensible Bereiche nicht aufgezeigt werden. - volljährige Adoptierte: Zustimmung der Adoptiveltern ist nicht erforderlich
Eine Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt kann den Adoptiveltern, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst gewährt werden. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes. Nach dem Tod des Kindes können folgende Personen in das Personenstandsregister Einsicht nehmen: Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Zuständigkeit
- die Adoptionsvermittlungsstelle
- das Standesamt