Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen
Ablauf
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Haben Sie eigene Kinder, wägt das Gericht ab, ob deren überwiegende Interessen der Adoption entgegenstehen.
Dies könnte dann der Fall sein, wenn folgende Ansprüche unangemessen geschmälert würden:
- Unterhaltsansprüche
- erbrechtliche Ansprüche
Auch wenn der oder die Anzunehmende selbst Kinder hat, prüft das Gericht, ob deren überwiegende Interessen der Annahme entgegenstehen.
Deshalb haben die Kinder beider Parteien ein Anhörungsrecht.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium und das
Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 18.01.2013 freigegeben.
Gebühren
notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren: entsprechend Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Text
Deutsche Staatsangehörige können auch Ausländer und Ausländerinnen über 18 Jahre adoptieren. Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch deren Ausweisung verhindern wollen.
Unterlagen
schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- Annehmenden (Adoptiveltern)
- Angenommenen
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Voraussetzungen
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
- der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
- rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben (z.B. die Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).
Zuständigkeit
das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält