Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Anzeige - Lärmbelästigung melden

Ablauf

Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.

Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen kann sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ahnden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2013 freigegeben.

Gebühren

keine

Informationen

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft.

Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

  • die zuständige Behörde verständigen oder
  • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

Text

Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte (z.B. Laubbläser) kann es weitere Beschränkungen geben.

Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

Unterlagen

keine

Zuständigkeit

  • die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
  • jede Polizeidienststelle