Anzeige - Lärmbelästigung melden
Ablauf
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen kann sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ahnden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2013 freigegeben.
Text
Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte (z.B. Laubbläser) kann es weitere Beschränkungen geben.
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.
Zuständigkeit
- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle