Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden

Ablauf

Als Ausbildungsbetrieb werden Sie in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden. Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.

Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.

Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Stelle eine Einladung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an den Auszubildenden weitergeben. 

Zur Abschlussprüfung werden eingeladen:

  • Sommerprüfung
    Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. September des laufenden Jahres endet.
  • Winterprüfung
    Auszubildende, deren vertragliche Ausbildungszeit oder Ausbildungsstufe bis zum 30. April des folgenden Jahres endet.
  • Auszubildende, die einzelne Prüfungsfächer, -bereiche, einen Prüfungsteil oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholen müssen.

Der Auszubildende erhält nach bestandener Abschlussprüfung ein Zeugnis. Als Ausbildender können Sie die Ergebnisse der Abschlussprüfung Ihrer Auszubildenden übermittelt bekommen.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er die Abschlussprüfung zweimal wiederholen.

 

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.

Frist

Beachten Sie die von Ihrer zuständigen Stelle gesetzte Anmeldefrist.

Gebühren

Besteht ein Ausbildungsverhältnis, so ist die Prüfung für den Auszubildenden gebührenfrei.

Sie als Ausbildungsbetrieb müssen die Prüfungsgebühren und die Miet- und Materialkosten übernehmen. Falls Werkzeug erforderlich ist, müssen Sie es dem Auszubildenden zur Verfügung stellen.

Die Höhe der Prüfungsgebühren können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entnehmen.

Informationen

Zum Abschluss der Berufsausbildung müssen die Auszubildenden in den anerkannten Ausbildungsberufen eine Abschlussprüfung ablegen.

Die Berufsausbildung endet in

  • den handwerklichen Ausbildungsberufen mit einer Gesellenprüfung,
  • in der Industrie mit der Facharbeiterprüfung und
  • im kaufmännischen Bereich und in weiteren Dienstleistungsberufen mit der Gehilfenprüfung.

Die Abschlussprüfung dokumentiert, dass der Auszubildende die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, um den erlernten Beruf auszuüben.

Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Abschlussprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Sommerprüfung findet zwischen März und Juli, die Winterprüfung zwischen Oktober und Februar statt.

Auch die Handwerkskammern bieten zweimal jährlich Abschlussprüfungen an, jeweils einmal im Sommer- und im Winterhalbjahr.

Die genauen Termine werden in den Mitteilungsblättern der Kammern veröffentlicht.

 

Text

Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden für die Zeit der Prüfungen freistellen. Darüber hinaus werden Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, auch am Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt.

Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses.

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.

Unterlagen

  • die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
  • gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung

Voraussetzungen

Zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung werden Auszubildende zugelassen, wenn

  • die Ausbildungszeit beendet ist oder ihre Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • die Zwischenprüfung bestanden wurde,
  • die schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt wurden,
  • das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.

Hinweis: In einigen Berufen finden zwei Prüfungen statt. Dies gilt besonders im Metall- und Elektrobereich. 

Im ersten Teil der Abschlussprüfung, der die Zwischenprüfung ersetzt, werden nach zwei Jahren Grundqualifikationen geprüft und bewertet.

Im zweiten Teil der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung werden die Spezialkenntnisse für den Ausbildungsberuf geprüft und bewertet. 

In diesen Fällen ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar. Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung werden nur Auszubildende zugelassen, die am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen haben.

 

Zuständigkeit

die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer