Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern
Ablauf
Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt.
Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.
Den Antrag sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.
Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.
Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.
Text
Die Ausbildungszeit kann nur vor oder kurz nach Beginn der Ausbildung verkürzt werden. Während der laufenden Ausbildungszeit ist eine Änderung in der Regel nicht mehr möglich.
Infrage kommt die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Dies ist möglich, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule es rechtfertigen. Der Ausbildungsvertrag muss dafür nicht geändert werden. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung endet.
Der Auszubildende kann die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungszeit bis zur erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Unterlagen
Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:
- Kopien von Zeugnissen
- Kopien anderer Bildungsnachweise
- ärztliche Atteste
Voraussetzungen
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen
- durch Anrechung berufsbezogener schulischer Vorbildungen,
- im Einzelfall, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit erreicht werden kann,
- bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, z.B.
- Realschulabschluss (Dauer der Verkürzung: maximal sechs Monate),
- Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkürzung: maximal zwölf Monate).
Zuständigkeit
die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer