Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen
Ablauf
Sie beantragen die Auskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Der Gutachterausschuss erteilt Ihnen die Auskunft ohne Angabe von Namen und Anschrift der Eigentümer oder sonstiger berechtigter Personen in Form einer allgemeinen Preisauskunft.
Gebühren
Es fallen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde an.
Unterlagen
Einige Gutachterausschüsse bieten für die Auskunft ein Antragsformular an. Sie können sich bei Ihrem Gutachterausschuss nach diesem Formular erkundigen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:
- Sie als Antragsteller oder Antragstellerin können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
- Die überwiegenden schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
- Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
- Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.
Von einem berechtigten Interesse wird ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.
Zuständigkeit
der Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt
Hinweis: Die Gutachterausschüsse sind in Baden-Württemberg bei den Gemeinden gebildet. Die Gemeinden können die Aufgabe auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.