Abgeltungssteuer - Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Ablauf
Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Das Formular erhalten Sie im Service-Center Ihres Finanzamts. Die Steuerverwaltung stellt es außerdem zum Download zur Verfügung.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr anzugeben, sonst kann das Finanzamt keine NV-Bescheinigung ausstellen.
Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 22 des Antragsformulars ein. Üblicherweise benötigen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.
Das Finanzamt stellt Ihnen die NV-Bescheinigung normalerweise für drei Jahre aus.
Hinweis: Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von verheirateten Personen beziehungsweise Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Eheleute oder Lebenspartner zusammen aus.
Eine auf die Eheleute oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen ausgestellte NV-Bescheinigung ist auch gültig, wenn ein Konto nur auf die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise auf einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin lautet.
Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter jeweils ein gesondertes Formular ausfüllen.
Frist
Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.
Unterlagen
- Einkommensnachweise
- Rentenbescheide
- Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
- Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
- bei Anträgen für minderjährige Kinder: Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten
Voraussetzungen
Eine NV-Bescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt:
- wenn Sie ledig sind: 8.354 Euro
- wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben: 16.708 Euro
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen