Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
Ablauf
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.01.2012 freigegeben.
Gebühren
- nach Verwaltungsaufwand und
- Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Unterlagen
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
- Übersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
- des Bemessungsregens
- der Flächengrößen und
- Art der Flächenbefestigung
- Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis benötigen Sie
- im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
- auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
- für Niederschlagswasser von
- nicht beschichteten oder
- in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:
- Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
- Dachflächen
Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen - befestigte Grundstücksflächen
Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen - öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen - beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
- Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
- Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,
- wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
- die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Ausnahmen sind möglich.
Zuständigkeit
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Landkreis befindet: das Landratsamt