Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen beantragen
Ablauf
Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen von
- einer technische Überwachungsorganisation beziehungsweise
- einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur.
Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.
Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden liegen Formulare aus.
Gebühren
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Beachten Sie, dass auch Kosten für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs anfallen.
Text
Ausführliche Informationen zu den Umweltzonen in Baden-Württemberg und zur Ausnahmegenehmigung erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
- Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung. - Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, z.B. bei Gewerbetreibenden:
- begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde
- bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:
- Oldtimergutachten oder
- entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie erhalten, wenn
- Ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen wurde,
- eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
- Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
- Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
Das sind z.B.: - Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
- des Lebensmitteleinzelhandels,
- von Apotheken,
- von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
- von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
- zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
- für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Fahrten mit Spezialfahrzeugen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
- Fahrten mit Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11
- Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)
- Fahrten in wichtigen Einzelfällen
Dazu gehören z.B.: - notwendige Arztbesuche (z.B. von Dialysepatienten)
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
- Fahrten für schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies nachweisen können
Zuständigkeit
die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Achtung: Sie gelangen nur zu einer zuständigen Stelle, wenn für den eingegebenen Ort eine Umweltzone eingerichtet ist.