Aufwendungsersatz für eine rechtliche Betreuung beantragen
Ablauf
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.01.2015 freigegeben.
Frist
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.
Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, verlangen.
Hinweis: Das Gericht kann andere Fristen bestimmen.
Text
Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerinnen werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen und anfallende Umsatzsteuer ab.
Hinweis: Eine ehrenamtliche Betreuung wird nur dann vergütet, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen. Der betreute Mensch darf nicht mittellos sein.
Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Betreuungsgericht.
Unterlagen
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Voraussetzungen
Ihnen sind Kosten für die Betreuung entstanden.
Zuständigkeit
Betreuungsgericht, in dessen Bezirk sich die betreute Person gewöhnlich aufhält.
Betreuungsgericht ist
- im badischen Rechtsgebiet: das Amtsgericht
- im württembergischen Rechtsgebiet: das staatliche Notariat