Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden
Ablauf
Sie müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder E-Mail übermitteln. Sie sind verpflichtet, die Meldungen mit maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mit zugelassenen Ausfüllhilfen vorzunehmen.
Hinweis: Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).
Es gibt zwei Varianten der Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet):
- "sv.net online" für die internetbasierende Online-Anwendung
- "sv.net classic" als Software für PC-Installation
Tipp: Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG und unter Datenaustausch.
Sie müssen folgende Daten angeben:
- Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse. - persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
- Grund der Meldung (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. - Angaben zu
- Beitragsgruppen
- Art der Tätigkeit
- Staatsangehörigkeit
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.03.2013 freigegeben.
Frist
- für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
Zuständigkeit
- für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Bundesknappschaft