Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen
Ablauf
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung stellen. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im Merkblatt für studienfachbezogene Praktika im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
Die Zulassung ist in der Regel befristet auf die Dauer der Beschäftigung.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 20.01.2014 freigegeben.
Frist
Die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Text
Weiterführende Informationen erhalten Sie vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD). Er bietet Ihnen zum Download ein Merkblatt an, das Sie in Deutsch und Englisch erhalten.
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Zuständig ist dann für Sie die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Unterlagen
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet
- der Umfang der Beschäftigung überschreitet das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise der 240 halben Tage)
- für studienfachbezogene Praktika:
- Immatrikulation an einer inländischen oder ausländischen Hochschule
- Alter zwischen 18 und 35 Jahren
- unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Fachstudium und dem Praktikum
- Dauer des Praktikums beträgt maximal sechs Monate
Zuständigkeit
- für kroatische Staatsangehörige: die Agentur für Arbeit
- ansonsten: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.