Ausbildungsförderung für Studierende im Ausland (BAföG) - beantragen
Ablauf
Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Verwenden Sie dazu die entsprechenden Formblätter. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen die Formblätter zum Download zur Verfügung. Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung (Bewilligungsbescheid). Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Während der Auslandsausbildung haben Sie keinen Anspruch auf Inlandsförderung. Sie müssen dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung daher mitteilen, dass Sie eine Auslandsausbildung aufnehmen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.01.2013 freigegeben.
Frist
Den Antrag sollten Sie spätestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes einreichen.
Unterlagen
- Unterlagen wie beim Antrag auf Inlandsförderung
- zusätzlich Formblatt 6
- Nachweis über:
- Immatrikulation
- Studienplatz an der Hochschule im Ausland
- Reisekosten
- Krankenversicherung
- Studiengebühren
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums sind:
- Voraussetzungen für die Förderung eines Inlandsstudiums liegen vor
- ständiger Wohnsitz in Deutschland
- Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit einer in Deutschland gelegenen Hochschule
- bei der Ausbildung im Ausland handelt es sich um ein Vollzeitstudium
- die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate oder ein Semester (findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern)
Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandspraktikums sind:
- Das Auslandspraktikum steht im Zusammenhang mit dem Besuch einer in Deutschland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule.
- Das Praktikum ist für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt.
- Die vorgeschriebene Dauer beträgt mindestens zwölf Wochen.
- Das Auslandspraktikum ist nach dem Ausbildungsstand förderlich.
- Die Ausbildungsstätte beziehungsweise die zuständige Prüfungsstelle erkennt an, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Zuständigkeit
je nach "Zielland": besondere Ämter für Ausbildungsförderung für die BAföG-Auslandsförderung
Hinweis: Im Verzeichnis der Ämter für Ausbildungsförderung auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie die zuständige Stelle finden. Auskunft über das zuständige Studentenwerk für Ihr "Zielland" erhalten Sie auch über das Akademische Auslandsamt an Ihrer Hochschule.