Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Ausschlagung der Erbschaft erklären

Ablauf

Sie müssen die Erklärung entweder zur Niederschrift des zuständigen Notariats oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Ein bloßer Brief an das zuständige Notariat genügt nicht.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.

Gebühren

Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden) erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro.

Informationen

Erben Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags? Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin übernehmen. Sie haften dabei nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.

Hinweis: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn

  • der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder
  • sich der Erbe oder die Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Unterlagen

keine

Zuständigkeit

für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung: das Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den letzten Wohnort des Erblassers an.