Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen

Ablauf

Die Ausnahmegenehmigung kann schriftlich oder per Fax mit einem vorgeschriebenen Formular beantragt werden. Dieses Formular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel auch zum Download zur Verfügung.

Sofern eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat ihn am 13.08.2013 freigegeben.

Gebühren

Je nach Art und Umfang der Ausnahme zwischen EUR 10,20 und 767.

Informationen

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gibt es an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Diese Lkw dürfen an solchen Tagen zwischen 0.00 und 22.00 Uhr in der Regel nicht fahren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
  • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

  • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Feiertage sind:

  • Neujahr (1.Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Tag der Arbeit (1. Mai),
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland),
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  • Reformationstag (31.Oktober; in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
  • Allerheiligen (1.November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

Unterlagen

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein

Voraussetzungen

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.

Zuständigkeit

die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.