Beistandschaft des Jugendamts - beantragen
Ablauf
Wenn Sie nicht verheiratet sind, setzt sich das Jugendamt von sich aus schriftlich mit Ihnen in Verbindung und bietet ein Gespräch an.
Wenn Sie eine Beistandschaftt wünschen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Sie beginnt, sobald der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist.
Hinweis: Die Beistandschaft endet normalerweise mit der Volljährigkeit des Kindes. Unabhängig davon können Sie die Beistandschaft jederzeit schriftlich aufheben. Beistandschaft endet auch, wenn die Eltern einander heiraten oder das Kind ins Ausland zieht.
Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung, erhebt er im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand vertritt das Kind auch vor Gericht.
Außerdem kann der Beistand Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Lehnt er die Unterhaltszahlungen ab, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Auch in diesem Verfahren vertritt der Beistand das Kind.
Die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen können sich wesentlich ändern. Es gehört dann zu den Aufgaben des Beistands, die Interessen des Kindes zu vertreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt und die Unterhaltszahlungen dementsprechend erhöht werden sollen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.08.2012 freigegeben.
Text
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet die Broschüre "Die Beistandschaft" zum Download an.
Unterlagen
- Antrag auf Beistandschaft des Jugendamts
- Kopie der Geburtsurkunde
- falls vorhanden: Unterhaltsurkunden
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn
- Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht,
- sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet, also das Kind überwiegend bei Ihnen lebt.
Zuständigkeit
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.