Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen
Ablauf
Sie können sich mit Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Legen Sie die Beschwerde am besten schriftlich ein, da die BaFin Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.
Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen. Die Formulare stehen Ihnen auf dieser Seite auf dem Reiter "Formulare & Onlinedienste" zur Verfügung.
Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift des oder der Betroffenen
- Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
- bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
- Art der Versicherung
- Versicherungsscheinnummer
- wenn vorhanden: Schadennummer
- bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
- Art der Geschäftsverbindung ( zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag)
- Konto- beziehungsweise Kundennummer
- Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
- bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
- Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)
Hinweis: Sie können sich bei der Beschwerde vertreten lassen. Den Vertreter oder die Vertreterin müssen Sie dazu schriftlich bevollmächtigen.
Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dann erhalten Sie eine Mitteilung.
- Ergeben sich Anhaltspunkte, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen, befasst sich die BaFin weiter mit der Sache. Darüber darf die BaFin Sie jedoch nicht informieren.
Frist
Sie können sich jederzeit beschweren. Beachten Sie aber, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.
Gebühren
für das Beschwerdeverfahren selbst: keine
Eigene Kosten wie zum Beispiel für Porto, Telefonate und Vertretung müssen Sie selbst tragen.
Text
Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen und Streitfälle außergerichtlich schlichten. Diese Schlichtungsstellen sind oft bei den Interessenverbänden angesiedelt, den die jeweiligen Unternehmen angehören. Die Ombudsleute selbst sind jedoch unabhängig.
Manche dieser Schlichtungsstellen können bis zu einem bestimmten Streitwert (in der Regel 5.000 Euro) Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen verbindlich sind. Andere wiederum dürfen nur unverbindliche Empfehlungen abgeben.
Adressen der wichtigsten Ombuds- und Schlichtungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.
Informationen zu Möglichkeiten einer Streitschlichtung im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch finden Sie dort in einer eigenen Rubrik.
Unterlagen
- eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Unterschrift)
- Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen; beispielsweise Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel
- falls Sie sich für eine andere Person beschweren: eine schriftliche Vollmacht, nach der Sie berechtigt sind, für die Betroffene oder den Betroffenen zu handeln; falls Sie sich bei der Beschwerde von jemand vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person
Voraussetzungen
- Das betroffene Unternehmen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.
Die BaFin ist somit nicht zuständig für Beschwerden über die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich. Das Gleiche gilt für die Börsenaufsicht und einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen. Die BaFin ist außerdem nicht zuständig für geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben; siehe auch unter der Rubrik "Zuständige Stelle". Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.
Tipp: Ob ein bestimmtes Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegt, können Sie telefonisch erfragen.
- Es handelt sich um keine Anfrage zu allgemeiner Rechtsberatung.
Zuständigkeit
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Achtung: Die Aufsicht über selbständige Finanzanlagenvermittler, die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen, ausländischen oder EU-Investmentvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Anteilen an Treuhandvermögen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen betreiben, sowie über Versicherungsberater und -vermittler obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK).
Zuständige Aufsichtsbehörden über Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sind die Landratsämter und Stadtkreise.