Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen

Ablauf

Sie können sich mit Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Legen Sie die Beschwerde am besten schriftlich ein, da die BaFin Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.

Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen. Die Formulare stehen Ihnen auf dieser Seite auf dem Reiter "Formulare & Onlinedienste" zur Verfügung.

Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift des oder der Betroffenen
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
    • Art der Versicherung
    • Versicherungsscheinnummer
    • wenn vorhanden: Schadennummer
  • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
    • Art der Geschäftsverbindung ( zum Beispiel Depot, Girokonto, Sparvertrag)
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)

Hinweis: Sie können sich bei der Beschwerde vertreten lassen. Den Vertreter oder die Vertreterin müssen Sie dazu schriftlich bevollmächtigen.

Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dann erhalten Sie eine Mitteilung.
  • Ergeben sich Anhaltspunkte, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen, befasst sich die BaFin weiter mit der Sache. Darüber darf die BaFin Sie jedoch nicht informieren.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 25.10.2013 freigegeben.

Frist

Sie können sich jederzeit beschweren. Beachten Sie aber, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Gebühren

für das Beschwerdeverfahren selbst: keine

Eigene Kosten wie zum Beispiel für Porto, Telefonate und Vertretung müssen Sie selbst tragen.

Informationen

Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors wie einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung für fehlerhaft? Dann können Sie eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.

Hinweis: Die BaFin führt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Sie ist eine Verwaltungsbehörde, aber weder Schiedsstelle noch Gericht. Daher fällt sie keine verbindlichen Entscheidungen über einzelne Verbraucherbeschwerden. Sie können dort nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.

Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunächst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Sollten Sie eine Rechtsberatung brauchen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. oder an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche; siehe auch unter der Rubrik "Sonstiges".

Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt wurde.

Text

Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen und Streitfälle außergerichtlich schlichten. Diese Schlichtungsstellen sind oft bei den Interessenverbänden angesiedelt, den die jeweiligen Unternehmen angehören. Die Ombudsleute selbst sind jedoch unabhängig.

Manche dieser Schlichtungsstellen können bis zu einem bestimmten Streitwert (in der Regel 5.000 Euro) Entscheidungen treffen, die für die Unternehmen verbindlich sind. Andere wiederum dürfen nur unverbindliche Empfehlungen abgeben.

Adressen der wichtigsten Ombuds- und Schlichtungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.

Informationen zu Möglichkeiten einer Streitschlichtung im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch finden Sie dort in einer eigenen Rubrik.

Unterlagen

  • eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Unterschrift)
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen; beispielsweise Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel
  • falls Sie sich für eine andere Person beschweren: eine schriftliche Vollmacht, nach der Sie berechtigt sind, für die Betroffene oder den Betroffenen zu handeln; falls Sie sich bei der Beschwerde von jemand vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Voraussetzungen

  • Das betroffene Unternehmen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.

    Die BaFin ist somit nicht zuständig für Beschwerden über die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich. Das Gleiche gilt für die Börsenaufsicht und einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen. Die BaFin ist außerdem nicht zuständig für geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben; siehe auch unter der Rubrik "Zuständige Stelle". Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Tipp: Ob ein bestimmtes Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegt, können Sie telefonisch erfragen.

  • Es handelt sich um keine Anfrage zu allgemeiner Rechtsberatung.

Zuständigkeit

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Achtung: Die Aufsicht über selbständige Finanzanlagenvermittler, die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inländischen, ausländischen oder EU-Investmentvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Anteilen an Treuhandvermögen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen betreiben, sowie über Versicherungsberater und -vermittler obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK).

Zuständige Aufsichtsbehörden über Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sind die Landratsämter und Stadtkreise.