Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen (Abfallbeauftragter)
Ablauf
Zunächst müssen Sie den Betriebs- oder Personalrat über die bevorstehende Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten und die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben informieren.
Sie müssen die Abfallbeauftragte oder den Abfallbeauftragten schriftlich bestellen und das der zuständigen Behörde anzeigen. In der Bestellung müssen Sie die Aufgaben des Abfallbeauftragten genau beschreiben.
Tipp: Auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" finden Sie ein Musterformular für die Bestellung.
Mögliche Veränderungen des Aufgabenbereichs und die Abberufung von Abfallbeauftragten müssen Sie der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen.
Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.07.2014 freigegeben.
Frist
Bestellung, Mitteilung von Änderungen oder Abberufung: unverzüglich
Text
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfallbeauftragten ihre Vorschläge und Hinweise direkt bei der entscheidenden Stelle vortragen können. Dafür müssen sie in das Umweltmanagement Ihres Unternehmens eingebunden sein.
Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen die Aufgaben der Abfallbeauftragten näher regeln, erweitern oder einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
Auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" erhalten Sie weitere Informationen zum Thema "Abfallbeauftragter".
Voraussetzungen
Als Abfallbeauftragte dürfen Sie nur Mitarbeitende einsetzen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Als Nachweis der Fachkunde gelten
- ein abgeschlossener Lehrgang (z.B. bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer) oder
- langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen.
Zuständigkeit
- die untere Abfallbehörde
Untere Abfallbehörde ist, - wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
- wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung.
- ausnahmsweise das Regierungspräsidium
Das Regierungspräsidium ist zuständig, wenn auf Ihrem Betriebsgelände mindestens eine der folgenden Anlagen vorhanden ist oder errichtet werden soll: