Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen
Ablauf
Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen. Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.
Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.
Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung. - die Pflegeeltern
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.
Frist
keine Angabe möglich
Gebühren
keine Angabe möglich
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie sind
- volljährig
- geschäftsfähig
- zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
- Ihren persönlichen Verhältnissen
- Ihrer Vermögenslage sowie
- den sonstigen Umständen
Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält