Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen

Ablauf

Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen. Dann  müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.

Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.

Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.

Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:

  • das Jugendamt
  • die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
  • das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
    Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung.
  • die Pflegeeltern

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.01.2013 freigegeben.

Frist

keine Angabe möglich

Gebühren

keine Angabe möglich

Informationen

Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird? Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.

Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.

Als Pfleger sind die Pflegeeltern nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.

Hinweis: Einzelheiten dazu finden Sie im Lebenslagentext "Vormundschaft und Pflege".

Unterlagen

keine Angaben

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Sie sind

  • volljährig
  • geschäftsfähig
  • zur Führung der Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft geeignet, und zwar nach
    • Ihren persönlichen Verhältnissen
    • Ihrer Vermögenslage sowie
    • den sonstigen Umständen

Hinweis: Möglicherweise beantragen auch andere Personen die Vormundschaft beziehungsweise Pflegschaft. Wenn sich darunter Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten meistens Vorrang gegeben.

Zuständigkeit

das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält