Bürgerantrag stellen
Ablauf
Sie müssen den Bürgerantrag schriftlich stellen. Bitte benennen Sie zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift. Diese Vertrauensleute sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerantrag abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauensleute.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden üblicherweise auch Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerantrags angehört.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.01.2015 freigegeben.
Frist
Sie können den Bürgerantrag jederzeit stellen.
Ausnahme: Richtet sich der Bürgerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.
Unterlagen
- Bürgerantrag mit Ziel und Begründung
- Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Es muss klar ersichtlich sein,
- welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und
- warum Sie das wünschen.
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb des letzten Jahres bereits schon einmal ein Bürgerantrag gestellt wurde.
- Mindestens drei Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde müssen den Bürgerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. Ausnahmen gibt es in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl. Danach genügen in Gemeinden mit
- nicht mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von 750 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von 1.500 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von 3.000 Bürgerinnen und Bürgern,
- mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Unterschriften von 6.000 Bürgerinnen und Bürgern.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerantrag haben.