Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Bürgerbegehren einreichen

Ablauf

Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich einreichen. Bitte benennen Sie zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften. Diese Vertrauensleute sind die Ansprechpartner für die Gemeinde-oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauensleute.

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

Der Bürgerentscheid entfällt nur, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.11.2012 freigegeben.

Frist

Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.

Gebühren

keine

Informationen

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (z.B. der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie dafür ein Bürgerbegehren einleiten.

Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren

Unterlagen

  • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
    • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
    • Begründung und
    • Kostendeckungsvorschlag
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
    • die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
    • eine Begründung
    • einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
  • Es müssen mindestens zehn Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. Ausnahmen gibt es in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl. Ausnahmen sind: In Gemeinden mit
    • nicht mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern genügen die Unterschriften von höchstens 2.500 Bürgerinnen und Bürgern,
    • nicht mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 5.000 Bürgerinnen und Bürgern,
    • nicht mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 10.000 Bürgerinnen und Bürgern,
    • mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 20.000 Bürgerinnen und Bürgern.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren haben.