Beglaubigung von öffentlichen Urkunden (für das Ausland) beantragen
Ablauf
Zunächst sollten Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland wenden. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Anschließend wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.
Sie können Ihre Unterlagen persönlich bei der zuständigen Stelle vorbeibringen und die Beurkundung vornehmen lassen. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Bitte geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.
Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 25.07.2012 freigegeben.
Gebühren
je nach zuständiger Stelle unterschiedlich
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.
Text
Eine Liste der Ansprechpartner steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Unterlagen
- Originalurkunde, unterschrieben und mit einem Dienstsiegel ("Wappenstempel") der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen
- eventuell beglaubigte Kopien (bei Zeugnissen allgemeinbildender Schulen kann die Fotokopie nur bestätigt werden, wenn sie von der Schule oder beispielsweise vom Regierungspräsidium beglaubigt wurde und das Dienstsiegel aufweist)
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen. Das sind beispielsweise:
- gerichtliche und notarielle Urkunden
- Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (z.B. Zeugnisse)
- Personenstandsurkunden, das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (z.B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
- melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (z.B. Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
- private Urkunden (z.B. formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten
Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.
Zuständigkeit
für die Erteilung der "Apostille"
für Urkunden des Bundes:
- das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte
- der Präsident oder die Präsidentin des deutschen Patentamts für Urkunden des Bundespatentgerichts und des deutschen Patentamts
für Urkunden des Landes:
- das Justizministerium für die ausgestellten öffentlichen Urkunden
- des Justizministeriums,
- der Oberlandesgerichte und
- der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
- die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden
- der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
- der Notariate und Bezirksnotariate sowie für
- sonstige Urkunden der Justizverwaltung
- die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
(z.B. Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Kassenärztliche Vereinigung)
Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig. - das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
(z.B. Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen) - das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
(z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)
für die Vorbeglaubigung zur Legalisation:
- das Justizministerium für die von folgenden Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunden:
- Oberlandesgerichten,
- Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
- Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten
- die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der
- übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
- der Notariate sowie
- Ratschreiber und Ratschreiberinnen
- die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
(z.B. Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Kassenärztliche Vereinigung)
Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig. - das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
(z.B. Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen) - das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
(z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)
• das Bundeszentralregister für Führungszeugnisse
für die Legalisation:
- die diplomatische oder konsularische Vertretung (Botschaft oder Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll
für die Endbeglaubigung/Überbeglaubigung bei ausgewählten Staaten:
- das Bundesverwaltungsamt
Das Bundesverwaltungsamt kann die Endbeglaubigung nur erteilen, wenn die Urkunde bereits vorbeglaubigt worden ist.