Blindenhilfe
Ablauf
Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen. Dieses befindet sich in einem Stadtkreis bei der Stadtverwaltung und in einem Landkreis im Landratsamt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.03.2013 freigegeben.
Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Voraussetzungen
Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:
- blinde Menschen
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein
Zuständigkeit
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.