Denkmalbuch - Einsicht nehmen
Ablauf
Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.07.2012 freigegeben.
Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
- Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise
- Eigentümerinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
- an einem Kauf interessierte Personen.
Auch ein wissenschaftliches, vor allem historisches Interesse kann ausreichen.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet