Denkmalrechtliche Genehmigung - beantragen
Ablauf
Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Ausgenommen sind Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Sie müssen sich dann nicht zusätzlich an die Denkmalschutzbehörde wenden. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Sie entscheiden aufgrund dieser Punkte in eigenem Ermessen. In folgenden Fällen müssen sie jedoch eine Genehmigung erteilen:
- Die Veränderung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend.
- Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen vor.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.07.2012 freigegeben.
Gebühren
Es entstehen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise dem Kommunalabgabengesetz. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Unterlagen
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Lageplan des Objekts
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Voraussetzungen
Sie benötigen für eine Baumaßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn es sich um ein
- Kulturdenkmal oder
- Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handelt.
Bei Kulturdenkmalen benötigen Sie in folgenden Fällen eine denkmalrechtliche Genehmigung:
- Sie wollen das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen.
- Ihre Baumaßnahmen beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.
- Sie wollen ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung benötigen Sie vor allem eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn Sie diese
- wiederherstellen oder instand setzen,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
- mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.
Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:
- Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen.
Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen. - Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige Grundstücksnutzung verändern
Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.
Zuständigkeit
- wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt. - wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.