Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Denkmalrechtliche Genehmigung - beantragen

Ablauf

Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Ausgenommen sind Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Sie müssen sich dann nicht zusätzlich an die Denkmalschutzbehörde wenden. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Sie entscheiden aufgrund dieser Punkte in eigenem Ermessen. In folgenden Fällen müssen sie jedoch eine Genehmigung erteilen:

  • Die Veränderung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend.
  • Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen vor.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.07.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

Es entstehen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise dem Kommunalabgabengesetz. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Informationen

Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung aus

  • wissenschaftlichen,
  • künstlerischen oder
  • heimatgeschichtlichen Gründen

ein öffentliches Interesse besteht.

Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.

Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, vornehmen? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde – egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.

Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch und in die Denkmalliste oder fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.

Unterlagen

Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

  • Lageplan des Objekts
  • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
  • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung – Bauüberhang – Baufertigstellung oder Abgang – Abriss – Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.

Voraussetzungen

Sie benötigen für eine Baumaßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn es sich um ein

  • Kulturdenkmal oder
  • Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handelt.

Bei Kulturdenkmalen benötigen Sie in folgenden Fällen eine denkmalrechtliche Genehmigung:

  • Sie wollen das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen.
  • Ihre Baumaßnahmen beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.
  • Sie wollen ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung benötigen Sie vor allem eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn Sie diese

  • wiederherstellen oder instand setzen,
  • in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
  • mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.

Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:

  • Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen.
    Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen.
  • Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige Grundstücksnutzung verändern
    Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.

Zuständigkeit

  • wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Baurechtsbehörde
    Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
  • wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: die untere Denkmalschutzbehörde
    Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.