Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
Ablauf
Die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Je nachdem welche Bescheinigung Sie benötigen, ist eine der folgenden Stellen zuständig:
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz"
Diesen richten Sie an die untere Denkmalschutzbehörde.
- "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommensteuergesetz"
Diesen richten Sie an die höhere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium).
Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang
- zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.07.2012 freigegeben.
Unterlagen
- Kostenaufstellung, die nach Gewerken geordnet ist
- Originalrechnungen (anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert) - Rechnungskopien können nicht anerkannt werden
- bei Wohnungseigentum:
- Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
- Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. - wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise
Hinweis: Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Einkommensteuer.
Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.
Zuständigkeit
die Denkmalschutzbehörde