Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen
Ablauf
Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung widersprechen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.11.2014 freigegeben.
Gebühren
- allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin: EUR 75,00
- Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00
- allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00
- Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 200,00
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- wenn Sie keine EU-/EWR-Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
- Nachweis über eine staatliche oder gleichwertige Prüfung als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin
- tabellarischer Lebenslauf
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- bei früherem Wohnsitz oder früherer Niederlassung im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (z.B. eine behördliche Bescheinigung, die einem deutschen Führungszeugnis gleichkommt)
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. - Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
- Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet
Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- persönliche Zuverlässigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- fachliche Eignung
Von Ihrer fachlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie eine staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. - Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können sich die Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises bestätigen lassen. Zuständig hierfür ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Zuständigkeit
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben