Durchführung von Wochenmärkten
Ablauf
Sie müssen die Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Name des Veranstalters
- Datum, Uhrzeit und Ort des Wochenmarkts
- kurze Beschreibung/Konzept des Wochenmarkts
- Angaben zum Warensortiment
Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.
Die zuständige Behörde kann die Festsetzung mit Auflagen verbinden (z.B. zum Schutz der Teilnehmer). Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Frist
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert. Sofern es eine öffentliche Marktausschreibung gibt, finden Sie die Antragsfrist dort.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Text
Grundsätzlich darf jeder an Wochenmärkten teilnehmen. Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt aber auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- voraussichtliche Teilnehmerliste
- Belegungsplan der vorgesehenen Flächen
- gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
- gegebenenfalls Nachweis über die öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person
- Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
- Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
- Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
- Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden:
- Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke
Alkoholische Getränke sind unter anderem nur zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. - Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von größerem Vieh
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Haushaltswaren) zugelassen werden. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung