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Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit,
- aus nicht selbständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach Durchschnittssätzen (§13a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerbürgers mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerbürgern für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag abgesetzt.
Der Altersentlastungsbetrag verliert durch das Alterseinkünftegesetz seine Daseinsberechtigung, wenn in der Endstufe (im Jahr 2040) der mit diesem Gesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge in voller Höhe besteuert werden. Er wird deshalb stufenweise abgeschmolzen, und zwar in gleichem Maße, in dem die Besteuerung der Renten ansteigt.
Bei der Veranlagung 2005 erhalten erstmals Steuerbürger, die am 1. Januar 1941 oder früher geboren wurden, einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 Prozent für Alterseinkünfte, höchstens 1.900 Euro. Ab der Veranlagung 2006 wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise für jeden neuen Geburtenjahrgang verringert, beispielsweise für
- 2011 30,4 Prozent, höchstens 1.444 Euro,
- 2012 28,8 Prozent, höchstens 1.368 Euro
- 2013 27,2 Prozent, höchstens 1.292 Euro und
- 2014 25,6 Prozent, höchstens 1.216 Euro,
wenn das 64. Lebensjahr vollendet ist. Jeder Geburtenjahrgang behält seinen "persönlichen" Altersentlastungsbetrag für künftige Veranlagungszeiträume.
Bei Alleinerziehenden, die mit einem minderjährigen Kind - nicht aber mit einer anderen erwachsenen Person, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht - eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro berücksichtigt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag gezwölftelt.
Land- und Forstwirte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzugsbetrag nach § 13 Abs. 3 EStG.
Nach Abzug dieser vorgenannten Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag beziehungsweise Verlustrücktrag) sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.
Sonderausgaben
Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z.B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von nach dem Familienstand gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (z.B. Vorsorgeaufwendungen = Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge).
Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, wird für diese ein Pauschbetrag von 36/72 Euro (Alleinstehende/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 betrugen die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, 1.334 Euro für Alleinstehende und 2.668 Euro für Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung wurde ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuerpflichtige gewährt, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind. Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen konnten Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 3.068/6.136 Euro (Alleinstehende/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner) abgezogen werden (sogenannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wurde bei Steuerbürgern, die z.B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet wurden, in einem pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge hinausgingen, konnten zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 667 Euro (bei Alleinstehenden)/1.334 Euro (bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnern) abgezogen werden.
Hatte der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wurde für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen hatte, die zu einem höheren Abzug führten (vergleiche hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt wegen eines Systemwechsels bei der Besteuerung der Alterseinkünfte (z.B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung)
- 2011 höchstens 14.400 Euro,
- 2012 höchstens 14.800 Euro
- 2013 höchstens 15.200 Euro und
- 2014 höchstens 15.600 Euro.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.
Die tatsächlichen Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden - zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
- für Unternehmer oder Selbständige: bis 2.800 Euro
- für Arbeitnehmer und Beamte: bis 1.900 Euro
Arbeitnehmern und Beamten steht ein geringerer Höchstbetrag zur Verfügung, weil sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Krankheitskostenerstattung haben (z.B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden (z.B. für Arbeitnehmer).
Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch insoweit in vollem Umfang abziehbar, soweit sie die vorgenannten Höchstbeträge übersteigen. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.
Der Sonderausgabenabzug nach dem Alterseinkünftegesetz kann niedriger sein als der Abzug nach dem bisher geltenden Recht. Das Finanzamt prüft deshalb von Amts wegen für einen Übergangszeitraum bis ins Jahr 2019, ob sich nach der bisherigen Höchstbetragsberechnung (wie zuvor dargestellt) ein höherer Sonderausgabenabzug ergibt, der dann der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben. Seit 2010 sind auch Beiträge zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner abziehbar.
Seit 2012 können für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je (haushaltszugehörigem) Kind.
Auch Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825/1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner).
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag (ab 2010: 4.368 Euro jährlich) und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.640 Euro jährlich) oder Kindergeld (monatlich jeweils 184 Euro für erste und zweite Kinder, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro) berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Erreicht das im Laufe des Jahres ausgezahlte Kindergeld die Höhe der steuerlichen Wirkung der Freibeträge für Kinder, bleibt es beim Kindergeld. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn
- er - nicht jedoch der andere Elternteil - seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder
- wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist.
Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Seit 2012 scheidet eine Übertragung -ungeachtet des melderechtlichen Status des minderjährigen Kindes – aus, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er Kinderbetreuungskosten getragen hat oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat. In der Steuererklärung ist jedoch immer der zivilrechtliche Kindergeldanspruch des Steuerbürgers auf der Anlage Kind einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld an den anderen Elternteil vollständig ausgezahlt wurde.
Außergewöhnliche Belastungen
Als außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerbürger zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z.B. Krankheitskosten) werden berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerbürgers (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
Aufwendungen, die nicht um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, sind:
- Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerbürger oder seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 8.354 Euro jährlich. Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete für die Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person aufwendet. Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person Versicherungsnehmer und versicherte Person ist und die Versicherungsbeiträge aus den Unterhaltsleistungen bestritten werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerbürgers gekürzt werden. Auf den Betrag von 8.354 Euro sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624 Euro übersteigen. Ferner werden die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse verrechnet.
- Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924 Euro jährlich.
- Behinderte Menschen können Pauschbeträge - je nach dem Umfang und der Art der Behinderung 310 Euro bis 3.700 Euro jährlich - in Anspruch nehmen. Werden höhere Aufwendungen nachgewiesen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung geltend gemacht werden.
- Bestimmte Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro jährlich.
- Steuerbürger, die einen nicht nur vorübergehend hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924 Euro jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten. Das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege des eigenen behinderten Kindes gezahlt wird, zählt nicht zu den Einnahmen.
Zu versteuerndes Einkommen
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge (z.B. um das erhaltene Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden) ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, unter anderem
- wenn noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410 Euro bezogen worden sind,
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
- neben den steuerfrei belassenen Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitere positive Einkünfte erzielt wurden,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die Einzelveranlagung beantragt,
- auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nicht selbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach § 7 EStG geltend gemacht werden,
- wenn die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragt wird.
Sind vom Einkommen die Freibeträge für Kinder abgezogen worden, weil das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat, ist das Kindergeld in entsprechendem Umfang der Einkommensteuer hinzuzurechnen.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet
- die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, der sich nach der voraussichtlichen Jahressteuerschuld richtet und zur vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) verpflichtet,
- die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer).
Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerbürgers, hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, wird ihm dieser Betrag erstattet.
Wie hoch ist die Einkommensteuer?
Der Einkommensteuertarif, aus dem die Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer geltenden Freibeträge und Pauschbeträge abgeleitet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerbürger aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch - unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen - der Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers angepasst sein muss.
Er ist wie folgt gestaltet:
- Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er beträgt seit dem Jahr 2014 8.354/16.708 Euro (Ledige/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner).
- Für das über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen beträgt der Steuersatz im Jahr 2014 von 14 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.355/16.710 Euro (Eingangssteuersatz), bis zu 45 Prozent (Spitzensteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen ab 250.731/501.462 Euro (Ledige/Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner ).
- Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z.B. Entschädigungsleistungen, Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird.
Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 56 Prozent des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn
- der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und
- soweit der Gewinn 5 Mio. Euro nicht übersteigt.
In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (derzeit 14 Prozent) anzusetzen.
Tipp: Haben Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Einkommensteuer, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder schauen Sie auf der Internetseite des für Sie zuständigen Finanzamtes unter FAQ >Thema "Einkommensteuer" nach.