Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Einkommensteuer - Erklärung abgeben

Ablauf

Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt. Dabei haben Sie die  Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und stellt die

  • Vertraulichkeit,
  • Identität des Absenders und
  • Unveränderbarkeit des Inhalts

der gesendeten Daten sicher.

Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.

Haben Sie sich im ELSTEROnline-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:

  • Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
  • Vorsorgeaufwendungen (z.B. Riester- oder Rürup-Verträge)

Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten in Ihre Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.

Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder 
  • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

 Dies gilt - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – nicht nur für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) und die Bilanz, sondern auch für die gesamte Einkommensteuererklärung.

Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet auf dem Formularserver des Bundesfinanzministeriums. Häufig benötigte Formulare stellen Ihnen auch die Verwaltungen der Städte und Gemeinden zur Verfügung.

Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung können Sie mit der Post an Ihr Finanzamt senden oder dort persönlich abgeben.

Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 11.03.2015 freigegeben.

Frist

  • Bei Pflichtveranlagung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres
    Diese Frist kann das Finanzamt auf Antrag verlängern.
     
  • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2011: 31. Dezember 2015
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2012: 31. Dezember 2016
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2013: 31. Dezember 2017
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2014: 31. Dezember 2018
    Diese Fristen kann das Finanzamt nicht verlängern.

Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch, aber nichtauthentifiziert übermitteln, geht sie beim Finanzamt erst mit Abgabe der von Ihnen unterschriebenen sogenannten komprimierten Steuererklärung ein. Nur die elektronische Übermittlung allein reicht in diesem Fall nicht aus.

Beachten Sie das besonders bei der Antragsveranlagung. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist ein, ist das zu spät.

Gebühren

keine

Informationen

Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.

Arbeitslohn sind beispielsweise

  • Barvergütungen,
  • Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und
  • andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung).

Es kommt dabei nicht darauf an, ob

  • es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
  • ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder 
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.

Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere 

  • Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
  • Ihre Steuerklasse.

Hinweis: Weitere Informationen

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise

  • der Grundfreibetrag,
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
  • die Vorsorgepauschale.

.Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie

  • eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
  • die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).

Text

Am Ende des Jahres muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Das gleiche gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet.

Die darin enthaltenen Daten übermittelt er elektronisch auch an die Finanzverwaltung.

Weitere Informationen zur Lohnsteuer finden Sie auf den Seiten des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter "Publikationen".

Unterlagen

Neben den Formularen der Einkommensteuererklärung sind insbesondere folgende Unterlagen notwendig:

  • Spendenbestätigungen
  • Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer
  • Beleg über den Nachweis einer Behinderung
  • Belege über anzusetzende Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen

Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Einkommensteuer".

Voraussetzungen

  • Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Beispiele dazu finden Sie im Kapitel "Steuererklärung bei Arbeitnehmern".
  • Sie beantragen die Veranlagung zur Einkommensteuer.
  • Sie wurden von Ihrem Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Zuständigkeit

das Finanzamt Ihres Wohnortes