Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Nebenverdienst angeben
Ablauf
Der neue Arbeitgeber wird Sie für den Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu Beginn der Beschäftigung nach folgenden Angaben fragen:
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Identifikationsnummer,
- ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
- ob und in welcher Höhe ein Freibetrag bei den ELStAM abgerufen werden soll.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber mit, dass es sich nicht um das erste, sondern um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis automatisch die Steuerklasse VI zugeteilt.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber dagegen mit, dass es sich um das erste und nicht um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis die familiengerechte Steuerklasse zugeteilt (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge). Die Arbeitslöhne aus allen weiteren bisherigen Arbeitsverhältnissen werden dann automatisch nach Steuerklasse VI besteuert.
Text
Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können bei dem Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM bilden lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt.
In gleicher Höhe wird bei dem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, der ggf. mit einem bereits ermittelten oder noch zu ermittelnden und als ELStAM gebildeten Freibetrag zu verrechnen ist.
Möchten Sie vermeiden, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollten Sie den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Lohnsteuer 2014 - Ratgeber für Lohnsteuerzahler"
Voraussetzungen
Sie haben gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse.
Zuständigkeit
Ihr neuer Arbeitgeber