Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst - Anerkennung
Ablauf
Sie können die Antragsunterlagen vorläufig noch direkt beim BAFzA einreichen. Unabhängig davon, ob der Antrag dem BAFzA direkt oder über eine Zentralstelle zugeleitet wurde, erhält Ihre Einrichtung nach Eingang Ihres Antrags beim BAFzA eine Einsatzstellennummer.
Das BAFzA prüft, ob Ihre Einrichtung die Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllt. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrags. Bis auf Weiteres erfolgen in der Regel nur vorläufige Anerkennungen.
Frist
Sie müssen Ihre Einrichtung als Beschäftigungsstelle anerkennen lassen, bevor Sie Bundesfreiwillige beschäftigen können.
Text
Bevor Sie in Ihrer anerkannten Einsatzstelle BFD-Freiwillige beschäftigen können, müssen Sie sich einer BFD-Zentralstelle anschließen und von dieser die Freigabe für Kontingentplätze erhaltenDie Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst ist nicht gleichbedeutend mit der Zuweisung von Platzkontingenten.
Unterlagen
- Antragsformular
- für den Nachweis der Rechtsform z.B.:
- Gesellschaftsvertrag
- Satzung
- Stiftungsurkunde
- für den Nachweis der Gemeinwohlorientierung z.B.:
- Bescheinigungen des Finanzamtes über Befreiung von der Körperschaftssteuer oder der Umsatzsteuer
- Bescheinigung des Finanzamtes, dass die Einrichtung ein Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung ist
- Nachweis, dass es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Krankenhaus handelt
- Aufgabenbeschreibung der Einsatzstelle anhand von Informationsmaterial, wie z.B.:
- Konzeption
- Programme
- Flyer
Voraussetzungen
Die Aufgaben der Einrichtung und die Tätigkeiten der Freiwilligen dem Gemeinwohl dienen. Die Einrichtung muss in den folgenden Bereichen tätig sein:
- Kinder- und Jugendhilfe
- Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege
- Behindertenhilfe
- Kultur und Denkmalpflege
- Sport
- Zivil- und Katastrophenschutz
- Umweltschutz
- Schulen
Durch den Einsatz von Freiwilligen dürfen Arbeitsplätze von hauptamtlich Beschäftigen nicht gefährdet werden. Die Einrichtung muss eine Fachkraft benennen, die für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zuständig ist. Die Freiwilligen müssen während Ihrer Arbeitszeit ausgelastet sein.
Zuständigkeit
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)