Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste
Ablauf
Ein Kulturdenkmal wird entweder von Amts wegen in die Denkmalliste aufgenommen oder wenn jemand die Eintragung verlangt (z.B. Eigentümer) und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
In diesem Verfahren wird der Eigentümer angehört und auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Wirtschaftsministerium hat ihn am 10.08.2010 freigegeben.
Gebühren
Für die Eintragung und die Einsicht in die Denkmalliste werden keine Gebühren erhoben.
Zuständigkeit
die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.