Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste

Ablauf

Ein Kulturdenkmal wird entweder von Amts wegen in die Denkmalliste aufgenommen oder wenn jemand die Eintragung verlangt (z.B. Eigentümer) und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.

In diesem Verfahren wird der Eigentümer angehört und auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.

Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 10.08.2010 freigegeben.

Gebühren

Für die Eintragung und die Einsicht in die Denkmalliste werden keine Gebühren erhoben.

Informationen

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale werden in einer Denkmalliste erfasst, die als Arbeitshilfe für alle Beteiligten dient. Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.

Aufgeführt wird in der Denkmalliste:

  • Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
  • Lage
  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
  • gegebenenfalls der Tag der Eintragung

Zuständigkeit

die untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.