Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen
Ablauf
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
- schriftlich oder
- bei der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
- das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet ist, oder
- ein anderes Gericht, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen.
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
Achtung: Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid schiebt eine Zwangsvollstreckung nicht hinaus. Hat das Gericht schon Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet, können Sie Vollstreckungsschutz beim zuständigen Gericht beantragen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.11.2014 freigegeben.
Frist
nachdem Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde: zwei Wochen
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Unterlagen
keine Angaben möglich
Zuständigkeit
in der Regel das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat