Eignung zur Ausbildung ¿ Feststellung beantragen
Ablauf
Melden Sie sich bei der zuständigen Stelle zur Prüfung an. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen stehen Ihnen auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.
Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis über Ihre berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.01.2015 freigegeben.
Gebühren
Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der zuständigen Stelle festgelegt wird. Dort können Sie die Höhe der Gebühr erfahren.
Voraussetzungen
Als ausbildende Person müssen Sie über die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.
Sie gelten als berufs- oder arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie
- eine Meisterprüfung oder
- eine Prüfung der beruflichen Fortbildung nach
- der Handwerksordnung,
- dem Berufsbildungsgesetz oder
- beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können, oder
- die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden haben, die aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes erlassen worden ist.
Hinweis: Wenn Sie eine sonstige
- staatliche,
- staatlich anerkannte oder
- von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene
Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag von der zuständigen Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.
Zuständigkeit
die für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)