Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren durchführen lassen
Ablauf
Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern (oder anderen Sorgeberechtigten) ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.
Tipp: Vordrucke für den Erhebungs- und Untersuchungsbogen finden Sie auf den Internetseiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Die Vordrucke enthalten auch die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist..
Hinweis: Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Auszubildende eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten die Auszubildenden neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.08.2011 freigegeben.
Frist
Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung von einem Arzt vorgenommen werden.
Achtung: Legt der minderjährige Auszubildende nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder ihn innerhalb eines Monats schriftlich auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen.
Voraussetzungen
Eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich bei
- geringfügigen Beschäftigungen und
- Beschäftigungen mit leichten Arbeiten,
- von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind und
- die nicht länger als zwei Monate dauern,
- bei vollzeitschulpflichtigen jugendlichen Ferienjobbern.
Zuständigkeit
Alle Ärzte, insbesondere Hausarzt oder Hausärztin oder fachärztliches Personal für Kinder- und Jugendheilkunde.
Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab. Über das Regierungspräsidium Tübingen fordern die Arztpraxen auch die Vordrucke an (Abrechnungs- und Untersuchungsbögen als Durchschreibesätze)