Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Einschulungsuntersuchung wahrnehmen

Ablauf

Sie erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt 24 bis 15 Monate vor der termingerechten Einschulung eine Einladung zur Einschulungsuntersuchung. Das Einladungsschreiben erhalten Sie mit der Post oder über die Kindertageseinrichtung.

Hinweis: Zusammen mit der Einladung erhalten Sie auch einen Fragebogen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig. Er dient der Anamneseerhebung und der Anpassung der Untersuchung an individuelle Besonderheiten des Kindes. Außerdem erleichtert er die Beratung der Eltern und die Interpretation der Untersuchungsergebnisse.

Achtung: Haben Sie kein Einladungsschreiben erhalten, müssen Sie sich persönlich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes wenden.

Die Untersuchung findet in der Regel durch eine medizinische Assistentin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Gesundheitsamtes in der Regel in den Räumen des Kindergartens statt. Sie sind selbstverständlich eingeladen, an der Untersuchung teilzunehmen. Sollte bei Auffälligkeiten ergänzend eine anschließende ärztliche Untersuchung notwendig sein, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.

Hinweis: Bei der Basisuntersuchung müssen der Impfpass und das Untersuchungsheft für Kinder vorgelegt werden. Bei Kindern in einer Kindertageseinrichtung ist mit Ihrer Einwilligung auch die Entwicklungsbeobachtung durch den Erzieher oder die Erzieherin Bestandteil der Untersuchung.

Falls erforderlich, empfiehlt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine gezielte Förderung Ihres Kindes oder auch eine Vorstellung bei der Haus- oder Kinderärztin bzw. dem Haus- oder Kinderarzt.

Schritt 2 erfolgt in der Regel kurz vor der Einschulung. Ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, so wird diese der individuellen Situation des Kindes angepasst. Sie findet in der Regel im Gesundheitsamt statt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium und das Kultusministerium haben dessen ausführliche Fassung am 26.06.2014 freigegeben.

Frist

  • Schritt 1: 24 bis 15 Monate vor der termingerechten Einschulung
  • Schritt 2: in den Monaten vor der termingerechten Einschulung

Gebühren

keine

Informationen

Alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden, müssen an einer Einschulungsuntersuchung teilnehmen.

Die Einschulungsuntersuchung wird in zwei Schritten unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt.

 

Schritt 1 erfolgt etwa 24 bis 15 Monate vor der Einschulung (in der Regel im vorletzten Jahr vor der Einschulung). So können Kinder gegebenenfalls frühzeitig gefördert oder gezielt behandelt werden.

 

Schritt 2 findet in den Monaten vor der Einschulung statt. Hier steht die Feststellung eventueller gesundheitlicher Einschränkungen der Schulfähigkeit im Vordergrund.

 

Hinweis: Alle Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden in Schritt 2 ärztlich untersucht. Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, trifft die Entscheidung über die Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung der Schularzt.

Die Entscheidung über die Einschulung trifft die Schule.

 

Hinweis: Sie können eine Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr beantragen.

Unterlagen

  • Einladung zur Einschulungsuntersuchung
  • Einwilligungserklärung
  • Untersuchungsheft für Kinder (gelbes U-Heft)
  • Impfausweis (Impfbuch)
  • ausgefüllter Elternfragebogen (freiwillig)
  • falls vorhanden: wichtige Arztberichte

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

für Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung:

  • Ihr Kind hat den Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ihr Kind ist bis zum 30. September des laufenden Schuljahres (Schuljahresbeginn: 1. August) vier Jahre alt.

für Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung:

  • Ihr Kind hat den Wohnsitz in Baden-Württemberg.
  • Ihr Kind wird in den kommenden Monaten schulpflichtig oder wurde bereits zur Grundschule angemeldet.
    Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis 30. September sechs Jahre alt sind.

Zuständigkeit

die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Bezirk Ihr Kind wohnt

  • Gesundheitsamt ist,
  • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung

ansonsten: das Landratsamt

Hinweis: Besucht Ihr Kind eine Tageseinrichtung außerhalb Ihres Wohnortes, ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Tageseinrichtung befindet. Nach Abschluss der Untersuchungen übergibt es die Unterlagen an das zuständige Gesundheitsamt Ihres Wohnortes.