Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Ablauf
Für den Nachweis müssen Sie das Formular ausfüllen.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und
- die Erfüllung,
- die ersatzweise Erfüllung oder
- die Befreiung von der Verpflichtung
auf dem Formular bestätigen.
Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.
Tipp: Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.07.2014 freigegeben.
Frist
Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizungsanlage.
Gebühren
- für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
- für die Einreichung des Nachweise: keine
Unterlagen
Keine Angabe möglich.
Voraussetzungen
Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien am Wärmebedarf bei Altbauten entspricht mindestens 10 Prozent.
Ausnahmen gibt es nur, wenn
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung durch Solarthermie entgegenstehen,
- eine Erfüllung durch Solarthermie technisch nicht möglich ist,
- eine Befreiung wegen unbilliger Härte im Einzelfall erteilt wird,
- bereits vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008 erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt wurden.
Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei
- Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Wärme mit Kraft-Wärme-Kopplung oder über erneuerbare Energien erzeugt wird,
- Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
- Einsatz von Photovoltaik, soweit daneben kein Platz mehr für die solarthermische Anlage bleibt oder
- Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.
Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium im Bereich "Erneuerbare-Wärme-Gesetz".
Zuständigkeit
- für die Ausstellung des Nachweises:
- sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
sowie - Bauhandwerker und Bauhandwerkerinnen, Heizungsbauer und Heizungsbauerinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
- Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
- für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.