Erlaubnis zur Vollzeitpflege - Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beantragen
Ablauf
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.
Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.
Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.12.2011 freigegeben.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:
- Das Pflegekind
- lebt bereits seit längerem in der Pflegefamilie,
- hat sich integriert und
- enge Beziehungen aufgebaut.
- Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
- Die Anordnung des Verbleibs in der Pflegefamilie muss verhältnismäßig sein.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat