Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen
Ablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Den Antrag müssen Sie zusammen mit allen Unterlagen einreichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der
Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.
Gebühren
Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Unterlagen
- Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
- Nachweis der Sachkunde im neu beantragten Handwerk
- (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (falls Sie den Identitätsnachweis nicht bereits bei der Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben)
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Eintragung in der Handwerksrolle
Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein. - Sachkundenachweis
Sie müssen meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk nachweisen.
Falls kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.
Zuständigkeit
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Bezugsorttext
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.