Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen

Ablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt. Den Antrag müssen Sie zusammen mit allen Unterlagen einreichen.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.

Frist

keine

Gebühren

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Informationen

Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) beantragen.

Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das

  • Schornsteinfegerhandwerk,
  • Augenoptikerhandwerk,
  • Hörgeräteakustikerhandwerk,
  • Orthopädietechnikerhandwerk,
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk und
  • Zahntechnikerhandwerk.

Text

Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sachkundenachweis
    Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:
    • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk.
      • Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
    • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk.
      Die ausgeübte Tätigkeit muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit des entsprechenden, zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben.
      Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.
    • kaufmännische und allgemeinrechtliche Sachkenntnisse
      Diese können durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden, falls keine Nachweise vorliegen.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.