Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
Ablauf
Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der
- Allgemeinheit,
- Gäste oder
- Nachbarn.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.07.2012 freigegeben.
Frist
keine
Hinweis: Sie dürfen Ihre Tätigkeit aber erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- eventuell: Bauvorlagen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
- Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen.
Schaustellungen von Personen gelten üblicherweise als sittenwidrig, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Liveacts (Geschlechtsverkehr vor Publikum). - Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen (z.B. Gerüche oder Lärm) ausgehen.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte