Lebenslagen & Verfahren

Auf dieser Seite haben wir für Sie typische Situationen aufgelistet, in denen Sie - privat oder geschäftlich - Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen können oder müssen. Klicken Sie einfach auf das Stichwort, das Ihre Situation am besten beschreibt. Sie erfahren dann zum Beispiel, an wen Sie sich wenden müssen, was wann zu tun ist, welche Rechte und Pflichten Sie haben, welche finanziellen Hilfen Ihnen zustehen und welche steuerlichen Auswirkungen es gibt.

Lebenslagen

Verfahren

Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen

Ablauf

Die Anerkennung können Sie als Träger der Schule beim Regierungspräsidium beantragen. Dem Antrag müssen Sie den Entwurf einer Prüfungsordnung beifügen.

Das Regierungspräsidium leitet den Antrag an das Sozialministerium zur Entscheidung weiter.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.08.2011 freigegeben.

Frist

Die Träger der Schulen müssen die staatliche Anerkennung rechtzeitig vor den Prüfungen beantragen.

Gebühren

  • staatliche Anerkennung: 50 bis 1.000 Euro
  • Genehmigung der Prüfungsordnung: 150 bis 1.000 Euro

Informationen

Die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule berechtigt den Träger dazu, Prüfungen abzuhalten.

Unter den Gesundheitsfachberufeschulen gibt es in Baden-Württemberg Ergänzungsschulen für die folgenden Fachgebiete:

  • Podologie
  • Ergotherapie
  • Rettungsassistenz
  • Masseure und medizinische Bademeister

Die Anerkennung gilt unbefristet. Ausnahmen sind möglich.

Unterlagen

Entwurf einer Prüfungsordnung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
    Von dieser Frist sind ausgenommen:
    • der Ausbau einer bereits anerkannten Ergänzungsschule
    • die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
  • Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
  • Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
    Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:
    • Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
    • Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.

Zuständigkeit

das Sozialministerium Baden-Württemberg