Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
Ablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem jeweiligen Landratsamt stellen. Dieses klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Die Beteiligten sind allerdings verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen sowie
- Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.01.2012 freigegeben.
Unterlagen
Hinweis: Unterlagen, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen (z.B. Strafurteil, ärztliche Gutachten), können Sie bereits mit dem Antrag oder auch später einreichen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Versorgung haben Sie, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland
- Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung) wurden oder einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt haben und
- hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und
- die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. (Auch ausländische Staatsangehörige, die nicht Angehörige der EU-Staaten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch geltend machen.)
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten . In diesen Fällen kommen jedoch zuerst Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen in Betracht.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn
- Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
- es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Verkehrsopferhilfe e.V.
Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.
Zuständigkeit
normalerweise das Landratsamt, in dessen Bezirk das Opfer beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben