Erlaubnis für Versteigerungen
Ablauf
Den Antrag auf Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Wirtschaftsministerium hat ihn am 25.02.2011 freigegeben.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sind Ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. - Sie als Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer (mit Ausnahme juristischer Personen) allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Dem Versteigerer ist verboten,
- selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung
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