Erlaubnis für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beantragen
Ablauf
Den Antrag auf Registrierung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag und registriert Sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Registrierung gibt sie öffentlich bekannt im Rechtsdienstleistungsregister.
Über die Suchfunktion des Rechtsdienstleistungsregisters können Sie prüfen, ob Sie registriert wurden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.02.2015 freigegeben.
Frist
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
Gebühren
- Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
- Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00
Text
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters.
Inhaber einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisinhaber) dürfen ihre Rechtsdienstleistungen weiter erbringen, wenn eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht und sie sich unter Vorlage der Erlaubnisurkunde registrieren lassen.
Achtung: Die behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, ist zum 1. Januar 2009 erloschen.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.
Unterlagen
Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen:
- ausgefülltes Antragsformular
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsganges und der bisherigen Berufsausübung
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
¿ Führungszeugnis
¿ Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, gegebenenfalls eine Kopie des Bescheids
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde:
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach.
Voraussetzungen
Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Praktisch sachkundig sind Sie, wenn Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre
- unter Anleitung beruflich tätig waren oder
- eine Berufsausbildung absolviert haben.
Es müssen Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer Inkassodienstleistung erworben worden sein als
- Bürovorsteher oder Bürovorsteherin eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin,
- Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin in einem Inkassounternehmen,
- selbstständig tätiger Mitarbeiter oder selbständig tätige Mitarbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens beziehungsweise einer Bank oder Sparkasse.
-
Sie können diese Sachkunde nachweisen.
-
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen.
Zuständigkeit
Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten.