Eichung von Messgeräten beantragen
Ablauf
Sie müssen die Eichung bei dem Eichamt beantragen, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist. Bei transportablen Messgeräten können Sie den Antrag auf Eichung auch bei jedem anderen Eichamt stellen.
Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.
Hinweis: In besonderen Fällen kann der Messgerätebesitzer oder die Messgerätebesitzerin zum Transport oder zur Bereitstellung der notwendigen Prüfmittel verpflichtet werden.
Dies betrifft vor allem größere Industrie- und Fahrzeugwaagen, bei denen Gewichte und möglicherweise ein Belastungsfahrzeug benötigt werden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.04.2012 freigegeben.
Frist
Antrag: mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beim zuständigen Eichamt
Gebühren
Gebühren nach der Eichkostenverordnung
Unterlagen
Bei EWG-Bauartzulassung, sofern sie nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist:
- eine Ausfertigung des Zulassungsscheines
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Messanlagenbrief).
Voraussetzungen
Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung
- bei EWG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Zuständigkeit
- das zum Regierungspräsidium Tübingen zugehörende Eichamt, in dessen Bezirk das Messgerät aufgestellt ist oder dem das Messgerät vorgelegt wird
- die staatlich anerkannten Prüfstellen bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme