Emissions- und Immissionsermittlungen - Bekanntgabe als sachverständige Stelle beantragen
Ablauf
Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular.
Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:
- Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
- Fachpersonal
- Qualifikation Ihres Personals
- gerätetechnische Ausstattung
- Fachkompetenz (Akkreditierung)
- auf welche Messtätigkeiten (sogenannte Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche) sich die Bekanntgabe erstrecken soll
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Umweltministerium schriftlich die Anerkennung als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG". Es trägt die sachverständige Stelle in die Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2014 freigegeben.
Gebühren
Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe. Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der sachverständigen Stelle
- für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
- z.B. ein Handelsregisterauszug
- möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der leitenden Person der sachverständigen Stelle:
- bei Wohnsitz in Deutschland: aktuelles Führungszeugnis oder Bestätigung der Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der leitenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
- aktuelle Akkreditierungsurkunde
Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Zuständigkeit
das Umweltministerium Baden-Württemberg