Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Ablauf
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das
Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.08.2012 freigegeben.
Frist
Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie mit den genannten Stoffen umgehen.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Gebühren
51,13 Euro bis 255,66 Euro
Hat die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde eine eigene Gebührenordnung erlassen, so gelten die dort genannten Beträge.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer beziehungsweise Modellraketenbauerinnen)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
Sie als Antragsteller oder Antragstellerin sind
- zuverlässig,
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. - fachkundig,
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben. - persönlich geeignet und
- mindestens 21 Jahre alt
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des eigenen Haushalts zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine Ausnahme kommen in Betracht: - Inhaber oder Inhaberinnen eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.
Außerdem können Sie folgendes nachweisen:
- ein Bedürfnis und
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, z. B. als - Jäger,
- Sportschütze oder
- Mitglied in einem Modellraketenverein.
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde, dies ist je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt